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Anbauvereinigung / Wie funktioniert das?

Laut Gesetz dürfen ab dem ersten Juli Anbauvereinigungen in Deutschland legal Gras anbauen und an erwachsene Menschen zum Eigengebrauch weiter gegeben werden.


 


Aber was sind Anbauvereinigungen überhaupt?


Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener Verein (Organisation, in der sich Personen mit bestimmten gemeinsamen Interessen, Zielen zu gemeinsamem Tun zusammengeschlossen haben).


Es darf deshalb nur ein Verein sein, da der Anbau, laut Gesetz, nur zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgen darf und die Weitergabe von Cannabis und Samen nur zum Eigenkonsum gestattet ist.


 

Hand hält ein Cannabisblatt
Blätter der Cannabispflanze


 


Wo ist ein geeigneter Raum für einen Verein?


Die Anbauvereinigung darf sich nicht in einem zu wohnzwecken genutzten Gebäude oder Grundstück befinden und muss mindestens 200 Meter Abstand zu Schulen Kindergärten, Kitas und sonstigen Jugendtreffs haben.

Zu dem ist der Konsum von Cannabis innerhalb und außerhalb bis 100m Entfernung und Sichtweite gesetzlich verboten.



 

Wer darf dort anbauen?


In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von den Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebaut werden.

Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten, die der Aufzucht und Ernte dienen, z. B. Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von Harz etc., sind durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen.


Geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung dürfen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten übernehmen und unterstützend tätig werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind.


Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige dürfen nur mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B. Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc.



 

Wie viel darf angebaut werden?


Es darf genau so viel angebaut und geerntet werden um den Bedarf der Mitglieder zu decken.

Der Anbau muss bei verlassen alter oder hinzukommen neuer Mitglieder angepasst werden. Das über den Bedarf hinaus angebaute Cannabis muss laut Gesetz vernichtet werden.



Das Heißt also:


Mitglieder einer Anbauvereinigung erhalten höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Für heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.


 

Cannabisplantage
Cannabisplantage

 

Wie erfolgt die Weitergabe?


Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zum Zwecke des Eigenkonsums sowie innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gebäude) der Anbauvereinigung zu erfolgen.


Nur Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen Cannabis weitergeben. Dabei sind strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.


Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden. An heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.


Die Weitergabe durch Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums ist ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) erlaubt. Anbauvereinigungen ist es verboten, Cannabis weiterzugeben, das vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln ist. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben. Der Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen ist verboten.


Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Informationszettel auszuhändigen mit folgendem Inhalt:


  • Gewicht in Gramm

  • Erntedatum

  • Mindesthaltbarkeitsdatum

  • Sorte

  • durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent

  • durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent

  • Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum



Zudem sind bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.

Die Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.



 

Wer kontrolliert das?


Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben die Pflicht alle nötigen Informationen über den Bestand und die gesetzlichen Vorgaben, sowie Jugend-, Kinder-, und Gesundheitsschutz zu dokumentieren und aufzubewahren.


Es muss also auch dokumentiert werden vom wem die Samen gekauft, und an Wenn die Blüten zu Eigenbedarf abgegeben wurden. Damit soll der Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität verhindert werden.


Zudem haben Anbauvereinigungen den Landesbehörden zu Evaluationszwecken einmal jährlich und anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.

Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.


Die Kontrolle der Vereine erfolgt durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes, einmal jährlich, stichprobenartig durch Besuche vor Ort.



 

Wer darf eine Anbauvereinigung anmelden?


Eine Anbauvereinigung muss anders als ein "normaler" Verein vom Amt genehmigt werden.

Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen.

Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen. Diese Regelungen dienen der Vermeidung von grenzüberschreitendem Drogentourismus. Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.


Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn

die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und

die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen und hat die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise zu enthalten.


Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.


 


Ein Mensch füllt ein Formular aus
Anmeldeformulare

 

Welche Unterlagen sind notwendig?


Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:


  • Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,

  • zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,

  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,

  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,#

  • ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,

  • Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,

  • Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,

  • Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,

  • voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,

  • Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,

  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und

  • ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.





 

Das war ein weiteres schönes Infoblatt von mir für dich.


Ich selbst habe mich vor kurzem gefragt wie es wohl mit der Anbauvereinigung funktionieren wird und wer eigentlich eine Anbauvereinigung leiten darf.


Ich habe die Fragen, die am meisten von Interesse sind hier gesammelt und hoffe mein Infozettel war hilfreich und hat auch deine Fragen größtenteils beantwortet.


Nachgeschaut habe ich Hauptsächlich auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums:


Wenn dir mein Blogeintrag gefallen hat dann lass mir doch ein Kommentar da oder mach das Herz rot! ❤️

Wenn du meinen Beitrag teilst freue ich mich genauso... 🫶


Liebe geht raus, deine M4rl3 💝


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